Klaus Lockemann

Ö.b.u.v. Sachverständiger für Finanzierungen, Finanzplanung


Nach   der   Sachverständigenordnung     ist    ein    IHK-Sachverständiger    allen 

Auftraggeber/innen zur Erstattung von Gutachten und die Erbringung von anderen 

Sachverständigenleistungen,   wie   z.B.   Beratung,  Mediation,  außergerichtliche 

Schlichtungsverfahren -ADR-, Kontroll- und Prüftätigkeiten, verpflichtet. 


Zu den Auftraggebern gehören u.a. staatliche Institutionen (Gerichte, Staatsanwaltschaften,  etc.), Unternehmen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Banken, Versicherungen, Firmen, Selbstständige, Gründer (Existenzgründer, etc.) und Privatpersonen.  

Wird ein IHK-Sachverständiger von staatlichen Institutionen beauftragt ( z.B. Gerichte, Staatsanwaltschaften, etc.), wird das entsprechende Honorar durch das JVEG – Die Vergütung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern - geregelt. 

 

Bei allen anderen Aufträgen hängt der Stundensatz von der Schwierigkeit des Gutachtens, den besonderen Umständen des Falles und der Beschäftigungslage ab. Private Auftraggeber und IHK-Sachverständige handeln ihre Verträge frei aus.